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SATZUNGEN des Vereines „SPORTUNION JOSEFSTADT“
beschlossen in der a.o. Generalversammlung am 09. Oktober 2023

§ 1         Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "SPORTUNION JOSEFSTADT" und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2         Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Landesdachverband SPORTUNION WIEN an.

§ 3         Vereinszweck

1.           Der Zweck des Vereines ist die Erhaltung und Förderung der körperlichen und geistigen Leis- tungsfähigkeit der Mitglieder durch Ausübung von Sportarten aller Art.

2.           Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Belangen des Sports sowohl im Fitness- und auch Gesundheitsbereich bis hin zum Leistungs- und Spitzensport.

3.           Die Erreichung des Vereinszweckes erfolgt in Bekenntnis zur friedlichen Begegnung der Men- schen durch Sport und Kultur.

Der Verein übt seine Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit unter Bedachtnahme auf die einschlä- gigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO) §§ 34 ff aus.

§ 4         Mittel zur Erreichung des Zweckes

1.           Mitgliedsbeiträge
2.           Freiwillige Beiträge
3.           Subventionen

§ 5         Mitglieder

Dem Verein können natürliche oder juristische Personen mit folgenden Eigenschaften als Mitglieder beitreten und angehören:

1.           Ordentliche Mitglieder
2.           Juniormitglieder
3.           Außerordentliche Mitglieder
4.           Ehrenmitglieder
5.           Fördernde Mitglieder.

Von allen Mitgliedern des Vereines wird erwartet, dass sie die Interessen des Vereines und seinen Zweck nach Kräften fördern. Alle Mitglieder sind durch ihren Beitritt verpflichtet, die Satzungen und die Beschlüsse des Vereinsvorstandes vollständig zu erfüllen.

§ 6         Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1)           Ordentliche Mitglieder, Juniormitglieder und außerordentliche Mitglieder werden zu solchen, wenn sie sich schriftlich um die Aufnahme in den Verein beworben haben und dabei erklärt ha- ben, dass sie die Satzungen des Vereins einzuhalten bereit sind und wenn sie sodann vom Ver- einsvorstand als Mitglied unter der Bezeichnung der Art der Mitgliedschaft aufgenommen wer- den.

Die Mitteilung über die Aufnahme kann schriftlich oder z.B. durch Vorschreibung des Mitglieds- beitrages erfolgen.

Ehrenmitglieder ernennt der Vereinsvorstand. Er lädt diese Ehrenmitglieder ein, die Ehrung an- zunehmen. Mit der Annahme der Einladung entsteht die Ehrenmitgliedschaft.

Der Vereinsvorstand kann auch Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, einladen, die Funktion eines Ehrenobmannes zu bekleiden. Mit der Annahme dieser Einladung ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden.

Fördernde Mitglieder entrichten auf die Dauer der Mitgliedschaft einen von der Generalversamm- lung festgelegten Betrag, um den Vereinszweck zu fördern

Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Entscheidung des Vereinsvorstandes ist endgültig. Es gibt gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel.

2)           Die Mitgliedschaft endet:

a)          durch Tod,
b)          durch Auflösung des Vereines,
c)          durch den Austritt seitens des Mitgliedes,
d)          durch den Ausschluss.

3)           Der Austritt eines Mitgliedes kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge bis zum Ende der Periode (Semester) zu bezahlen, in der es ausgetreten ist.

Die Erklärung muss schriftlich an den Vereinsvorstand und zwar zu Handen des Obmannes er- folgen, um wirksam zu sein und es müssen gleichzeitig alle Unterlagen, Ausweise und das in Händen des Mitgliedes befindliche Vereinseigentum zurückgestellt werden.

Mit der Erklärung verliert das Mitglied mit Wirksamkeit des Datums der Erklärung das aktive und passive Wahlrecht.

4)           Der Vereinsvorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn ein Ausschließungsgrund vorliegt. Ein solcher Ausschließungsgrund ist insbesondere:

–            Zuwiderhandeln gegen den Zweck oder die Ziele des Vereines oder des Dachverbandes Union;
–            Zuwiderhandeln gegen die Satzungen des Vereines und/oder des Dachverbandes Union;
–            Gefährdung des Zusammenhaltes im Verein;
–            Gefährdung des Zusammenhaltes im Dachverband Union;
–            Nichtbezahlung der Beiträge trotz Mahnung und Ablauf von mehr als 3 Monaten ab Fristsetzung;
–            Herabsetzung des Vereines oder des Dachverbandes Union innerhalb des Vereines oder Verbandes oder gegenüber Dritten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge bis zum Ende der Periode (Semester) zu bezahlen, in der es ausgeschlossen wurde.

§ 7         Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an der Vereinstätigkeit und an den Veranstaltungen nach Maßgabe der Satzungen und der Vorstandsbeschlüsse, insbesondere an allen Generalversammlungen teilzu- nehmen.

Den ordentlichen Mitgliedern steht ab Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahl- recht und Sitz und Stimme in der Generalversammlung zu.

Junior-Mitglieder können Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres über Antrag der /des ge- setzlichen Vertreters werden. Junior Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, ausgenommen das Wahl- und Stimmrecht sowie das Recht der Antragstellung zur Gene- ralversammlung.

Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie können an die Gene- ralversammlung keine Anträge stellen.

Den Ehrenmitgliedern steht das aktive Wahlrecht zu.

Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes ist nur möglich, wenn das Mitglied eigenbe- rechtigt ist und spätestens 30 Tage vor dem Termin der jeweiligen Generalversammlung, die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen an den Verein erfüllt hat.

§ 8         Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)           die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen, Interessen oder die Erfüllung des Vereinszweckes beeinträchtigt werden könnte;
b)          die Satzungen zu erfüllen;
c)           die Vorstandsbeschlüsse zu erfüllen;
d)          die Beiträge und Gebühren pünktlich zu bezahlen.

Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt zum Verein die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine per- sonenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein sowie im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen bedeutungshabende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung durch automatisations- unterstützte Datenverarbeitung erhoben und verwaltet wird. Das Mitglied erklärt darüber hinaus sein Einverständnis, dass diese Daten im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszweckes dem Landes- und Bundesverband der Österreichischen Turn- und SPORTUNION weitergegeben werden können.

§ 9         Nachlass, Zufristung oder Minderung der Mitgliedsbeiträge in besonderen Ausnahmefällen

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit u.dgl., ist der Vereins- vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied über dessen Ansuchen den Nachlass, die Zufristung oder Minderung des Mitgliedsbeitrages zu bewilligen.

§ 10       Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

a)           die Generalversammlung,
b)          der Vereinsvorstand,
c)           die Rechnungsprüfer,
d)          das Schiedsgericht.

§ 11       Die Generalversammlung

1)           Die ordentliche Generalversammlung ist in jedem dritten Kalenderjahr einmal einzuberufen.
2)           Die außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn:
a)           Die Generalversammlung dies beschließt,
b)          10 % der Mitglieder schriftlich an den Vereinsvorstand zu Handen des Obmannes einen diesbezüglichen Antrag mit den zu behandelnden Punkten und einer Begründung dieser Punkte überreichen,
c)           der oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich vom Vereinsvorstand unter Vorlage einer Be- gründung verlangen,
d)          der Vereinsvorstand dies beschließt.

3)           Über eine Aufforderung hat die Generalversammlung innerhalb zweier Monate nach Einlangen der Aufforderung stattzufinden.

4)           Zeitpunkt und Tagesordnung der Generalversammlung legt der Vereinsvorstand fest, soweit dies nicht bereits durch allenfalls gestellte Anträge ganz oder teilweise vorgegeben ist.

5)           Die Generalversammlung ist schriftlich durch Einladung eines jeden ordentlichen Mitgliedes ein- zuberufen, wobei dem Mitglied die Tagesordnung bekanntzugeben ist. Die Zustellung dieser Einladung hat spätestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Anträge an die Generalver- sammlung oder auf Ergänzung der Tagesordnung sind jedenfalls (einschließlich der Wahlan- träge) spätestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung dem Vereinsvorstand zuzu- stellen, sodass er diese spätestens an diesem Tage bereits erhalten hat.

6)           Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Wenn diese Anzahl zum festgesetzten Beginn der Generalversammlung nicht erreicht ist, kann diese Generalversammlung durch den Vorsitzenden um eine halbe Stunde verlegt werden. Die dann stattfindende Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden jedenfalls beschlussfähig.

7)           Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen gefasst. Jedem eigenberechtigten ordentlichen Mitglied steht eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme oder des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Nur für die Auflösung des Vereines oder die Änderung der Satzungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.

 

8)           Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein Vereinsvorstandsmitglied und zwar in der Reihen- folge, wie sie weiter unten in den Satzungen aufgeführt sind (zuerst die Amtsträger, dann alle Stellvertreter).

9)           Der Generalversammlung sind zur Entscheidung zugewiesen:

a)           Wahl des Vereinsvorstandes;
b)          Bestellung der Rechnungsprüfer;
c)           Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes:
–            des Vereinsvorstandes und eventuell seiner einzelnen Mitglieder,
–            der Rechnungsprüfer;

d)          Beschlussfassung über die Entlastung des Kassiers;
e)           Beschlussfassung über die Entlastung des Vereinsvorstandes;
f)           Festsetzung der Beiträge und Gebühren;
g)           Änderung der Satzungen;
h)          Auflösung des Vereins.

10)        Gültige Beschlüsse können nur zu einem Tagesordnungspunkt gefasst werden. Eine Ausnahme bildet nur der Beschluss über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, die auch in der Generalversammlung beantragt werden kann. In der Generalversammlung kann auch ein neuer Wahlvorschlag oder ein geänderter Wahlvorschlag beantragt werden.

11)                       Die  Generalversammlung  kann  nicht  nur  physisch,  sondern  auch  -  mit  Ausnahme  der  Versammlung  zur  Auflösung  des  Vereins  -  virtuell  stattfinden.  Davon  erfasst  sind  ausdrücklich auch solche Generalversammlungen, in welchen über eine Statutenänderung  entschieden werden soll. Es ist auch zulässig, vorzusehen, dass sich die Teilnehmer zwischen  einer        physischen         und       einer     virtuellen               Teilnahme          entscheiden       können               (hybride  Generalversammlung).  Über  die  Form  der  Abhaltung  sowie  darüber,  ob  die  virtuelle  Generalversammlung moderiert (moderierte virtuelle Versammlung) wird, entscheidet der  Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein solcher Beschluss über die Form der Abhaltung kann  auch mittels Umlaufbeschluss erfolgen.  

Nähere Bestimmungen zum Ablauf, den organisatorischen und technischen Voraussetzungen  können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung, andernfalls im Zuge der  Einberufung der Generalversammlung durch das einberufende Organ, geregelt werden. Es  muss jedenfalls sichergestellt sein, dass die Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung  mittels einer akustischen und optischen Zweiwegeverbindung in Echtzeit besteht und es den  Teilnehmern ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden, an Abstimmungen teilzunehmen und  gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. Sofern es keine Geschäftsordnung gibt, gelten für  den Ablauf, die         organisatorischen               und       technischen       Voraussetzungen            folgende  Bestimmungen: Eine Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Generalversammlung ist jedenfalls von  jedem mit einem Breitband-Internetzugang ausgestatteten Ort aus mittels einer akustischen  und  optischen  Zweiwegeverbindung  in  Echtzeit  möglich.  Während  der  Online-Sitzung  können zeitlich beschränkbare Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) abgegeben  und kann abgestimmt werden.
Solche Abstimmungen können elektronisch erfolgen. Bei  Abstimmungen  per  E-Mail  genügt  für  den  Identitätsnachweis,  dass  die  E-Mail-Adresse  nachweislich  nur  dem  Teilnahmeberechtigten  zugeordnet  werden  kann,  sofern  nicht  ausdrücklich ein Lichtbildausweis verlangt wird.  

Wenn mehr als 30 Personen teilnahmeberechtigt sind oder im Falle einer virtuellen oder  hybriden Generalversammlung, ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an  der Sitzung von jedem mit einem Breitband-Internetzugang ausgestatteten Ort aus mittels  einer akustischen und optischen (Einweg-)Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss jeder  Sitzungsteilnehmer auf andere Weise in die Lage versetzt werden, während der Online- Sitzung Wortmeldungen abgeben und an Abstimmungen teilnehmen zu können. Für die  Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Online-  Sitzung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden.  

Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel  für eine akustische und optische (Einweg- und/oder Zweiweg-) Verbindung mit der Online- Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch  ausreichend, wenn die betreffenden Sitzungsteilnehmer nur akustisch mit der virtuellen  Sitzung verbunden sind. In jedem Fall ist eine gleichwertige Behandlung aller Teilnehmer zu  gewährleisten. Individuelle Verbindungsprobleme einzelner Teilnehmer bilden jedenfalls keine Grundlage  für eine Beschlussanfechtung.  

§ 12       Der Vereinsvorstand

1)           Er besteht aus:

a)           einem Obmann,
b)          dem Schriftführer,
c)           dem Kassier,
d)          dem leitenden Fachwart,
e)           dem Kulturwart,
f)           dem Zeugwart

sowie deren Stellvertreter.

Die Vorgenannten sind stimmberechtigt.

2)           Der Vereinsvorstand kann erweitert werden, sowohl durch Wahl seitens der Generalversamm- lung, als auch durch Kooptierung durch den Vereinsvorstand selbst, für nachstehende Funktio- nen:

a)           Jugendwart,
b)          Fachwart oder Sektionsleiter für jede Sparte,
c)           Trainer für jede Sparte,
d)          Platzleiter,
e)           Lehrwart,
f)           Übungshelfer,
g)           medizinischer Beirat

sowie weitere erforderliche Beiräte sowie deren Stellvertreter für jeden der Vorgenannten. Der Jugendwart, so er bestellt wird, hat im Vereinsvorstand ebenfalls Stimmrecht.

Alle anderen (unter § 12/2) genannten Vereinsvorstandsmitglieder haben in ihrer Funktion nur beratende Stimmen.

3)           Auch Kooptierungen gelten in ihrer Funktion bis zur Neuwahl eines Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung.
4)           Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge- fasst. Eine geheime Abstimmung über einzelne Punkte hat nur zu erfolgen, wenn sie über Antrag beschlossen wird.
5)           Der Vorstand kann nähere Regelungen über die Modalitäten seiner Willensbildung in seiner  Geschäftsordnung festlegen
6)           Die Funktionsperiode jedes Vereinsvorstandsmitgliedes dauert bis zur Neuwahl dieser Funktion.
7)           Der Vereinsvorstand ist berechtigt, für alle vorangeführten Funktionen aus der Zahl der ordentli- chen und außerordentlichen Mitglieder Personen zu kooptieren.
8)           Die Einberufung zu Sitzungen und den Vorsitz bei Sitzungen führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, ein vom Obmann bezeichnetes Vereinleitungsmitglied.
9)           Der Rücktritt jedes Vereinsvorstandsmitgliedes ist grundsätzlich schriftlich zu Handen des Ver- einsvorstandes zu erklären und sofort wirksam. Mündliche Rücktrittserklärungen bedürfen der Annahme durch den Vereinsvorstand. Ein Rücktritt des gesamten Vereinsvorstandes wird jedoch erst mit der Neuwahl des neuen Ver- einsvorstandes durch die Generalversammlung rechtswirksam. 

§ 13       Aufgaben des Vereinsvorstands

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Entscheidung durch Beschlussfassung über alle Maßnahmen, die zur Führung der Geschäfte des Vereines und zur Erfüllung seines Zwe- ckes notwendig sind.

Insbesondere;

a)           Tätigkeitsbericht,
b)          Führung der Bücher und Rechnungsabschluss,
c)           Vorbereitung der Generalversammlung,
d)          Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
e)           Verwaltung des Vereinsvermögens,
f)           Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g)           Kooptierung von Vereinsvorstandsmitgliedern,
h)          alle Maßnahmen, die zur Führung des Vereines erforderlich sind, aber nicht der Generalver- sammlung vorbehalten sind,
i)            Ernennung der Ehrenmitglieder und des Ehrenobmannes.
j)            Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand.  

Der Vereinsvorstand kann Ausschüsse mit beratender oder beschlussfassender Funktion für die Füh- rung einzelner Agenden bilden.

Diese Ausschüsse können auch jederzeit durch den Vereinsvorstand in ihrer Tätigkeit eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 14       Vertretung des Vereines, Zeichnung des Vereines

Der Verein wird nach außen vom Obmann allein vertreten. Dieses Recht kann er in Einzelfällen oder für bestimmte Arbeitsbereiche einem Vorstandsmitglied übertragen.

Bei länger dauernder Verhinderung des Obmannes oder über dessen Anweisung wird der Verein vom Obmannstellvertreter oder vom Schriftführer oder vom Kassier einzeln vertreten.

Die vom Verein ausgehenden Schriften sind vom Obmann zu unterfertigen oder von dem Vereinsvor- standsmitglied, das im Einzelfall oder für bestimmte Arbeitsbereiche von ihm dazu bestimmt wird.

In allen Geldangelegenheiten muss der Kassier mitunterzeichnen.

§ 15       Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer sind von der Generalversammlung für die Zeit bis zur Neuwahl der Rech- nungsprüfer zu wählen.

Dem Rechnungsprüfer steht jederzeit die Einsicht in alle Aufzeichnungen und Tätigkeiten des Verei- nes zu. Es obliegt ihm die laufende Kontrolle der Tätigkeit.

Die Rechnungsprüfer haben an die Generalversammlung direkt zu berichten und sind dort antragsbe- rechtigt.

Ihren Abschlussbericht haben sie vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung vorzulegen.

§ 16       Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Verein und den einzelnen Mitgliedern oder zwischen einzelnen Mitgliedern wird ein Schiedsgericht einge- richtet.

Das Schiedsgericht tritt zusammen, wenn ein Vereinsmitglied oder der Vorstand dies beantragt.

Die an der Streitigkeit Beteiligten haben über Aufforderung durch den Obmann des Vereines je zwei Schiedsrichter zu nennen. Die Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der das Schiedsgericht einberuft und führt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das Schiedsgericht hat das Allgemeine Recht und die Satzungen des Vereines bei seiner Entschei- dung anzuwenden.

Über sämtliche Verhandlungen und Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind Niederschriften her- zustellen und von allen Schiedsgerichtsmitgliedern zu unterfertigen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis, insbesondere auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren wird der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten.

Hierfür wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den achten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht vereinbart.

§ 17       Auflösung des Vereines

1.           Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einbe- rufenen außerordentlichen Generalversammlung und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der ab- gegebenen Stimmen beschlossen werden.

2.           Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen und sportlichen Zwecken, insbesondere der Sportunion Wien, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Bundesab- gabenordnung (§§ 34 ff BAO), zufallen.

3.           Der letzte Vorstand hat entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

 

Wien, 09. Oktober 2023




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